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Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen

- basierend auf der Empfehlung des VEREIN DEUTSCHER WERKZEUGMASCHINENFABRIKEN e.V. (VDW) -

 

 

Geltungsbereich

  1. Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

  2. Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

I.  Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen, insoweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

 

II.  Vertragsabschluss, Umfang der Lieferung

Für das Zustandekommen des Vertrages und den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auf- tragsbestätigung maßgebend. In dem Fall, dass wir ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben haben und eine fristgemäße Annahme erfolgte, bestimmen sich Vertragsabschluss und Lieferungs- umfang nach dem Inhalt unseres Angebots, sofern keine Auftragsbestätigung binnen zwei Wochen ab Zugang der Angebotsannahme erfolgt. Nebenabreden und Änderungen der Vertragsinhalte bzw. des Lieferungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

 

III.  Preis und Zahlung

  1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich gesondert berechneter Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwert- steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

  2. besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung (Vertrags- abschluss), 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Versandbereitschaft.

  3. Zurückhaltung von Zahlungen und/oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrit- tener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

  4. veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

 

IV.  Lieferzeit

  1. Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Bei- bringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

  2. Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  3. Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernissen, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertig- stellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entste- hen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

  4. dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

  5. der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berech- net. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen ver- längerter Frist zu beliefern.

  6. Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  7. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Maschinen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

 

 

V.  Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Absen- dung der Lieferteile spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Ver- sendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

  2. Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

  3. unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IV entgegenzunehmen.

  4. eillieferungen sind zulässig.

 

 

VI.  Eigentumsvorbehalt

  1. behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

  2. Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kauf- sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Dieb- stahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

  3. Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. So- lange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

 

VII.  Gewährleistung

Wir übernehmen für gelieferte Produkte, gebraucht oder neu, 12 Monate Gewähr nach Gefahrübergang. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

 

VIII.  Haftung für Mängel der Lieferung

  1. gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich und nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungszeit (vgl. VII.) infolge vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsan- sprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

  1. Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährlei- stungsfrist.

  2. entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unge- eignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

  1. und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Man- gels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  2. der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Er- satzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

  3. mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesse- rungsarbeiten  verursachten  Betriebsunterbrechung  verlängert.

  4. etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

  5. tere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Ge- sundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

  • kostenfrei an den Lieferer zurückzusenden. Ansonsten gelten die Bauteile als einbehalten und werden fakturiert.

  • Liefer- und Verpackungskosten bei Zusendung von Ersatzteilen in der Gewährleistungszeit sind vom Besteller zu tragen.

  • teile, wird für den entstandenen Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr von 20% des Neuwertes berechnet.

  • Besteller gelieferte Ersatzteile müssen bei Rücksendung in ungeöffneter Original- und wenn vorhanden, Umverpackung an den Lieferer zurückgesandt werden. Bei geöffneter Originalver- packung wird dem Besteller zusätzlich zur Wiedereinlagerungsgebühr eine Überprüfungsgebühr berechnet - bei Schadensfeststellung auch die Reparaturkosten; bei Totalschaden insgesamt der Kaufpreis. Gelieferte Klein-Ersatzteile werden vom Lieferer nicht zurückgenommen, da der Auf- wand zur Überprüfung regelmäßig höher liegt als der Kaufpreis. Das gleiche gilt bei eingebauten Teilen oder solchen, die Gebrauchsspuren aufweisen.

  • nicht zurückgenommen.

 

IX.  Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Bera- tungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und X entsprechend.

 

X.  Sonstige Haftung des Lieferers

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Rück- tritt, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsaus- schluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

XI.  Sonstiges, Gerichtsstand

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundes- republik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrift- lich niedergelegt. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Liefe- rung ausführende Zweigniederlassung des Lieferer zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Stand: April 2021

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